Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
13. BImSchV§ 43 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung
Stand: 15.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/43#abs-1 (1) Großfeuerungsanlagen, die Sulfat-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatz 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
| 50 MW bis 300 MW: | 200 mg/m³, |
| mehr als 300 MW: | 150 mg/m³, |
| Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: | 25 mg/m³, |
| 50 MW bis 100 MW: | 250 mg/m³, |
| mehr als 100 MW bis 300 MW: | 200 mg/m³, |
| mehr als 300 MW: | 150 mg/m³, |
| Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: | 50 mg/m³, |
| Gesamtkohlenstoff: | 10 mg/m³, |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/43#abs-2 (2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen ein Jahresmittelwert von 200 mg/m³ nicht überschritten werden. Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von